Möchte der zukünftige Erblasser eine Person erbrechtlich begünstigen, die nicht bereits von Gesetzes wegen Erbin ist, so stellt sich die grundsätzliche Frage, ob dies im Rahmen einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses geschehen soll. Beim Vermächtnis geht es im Regelfall um eine reine Begünstigung. Der Vermächtnisnehmer hat keine Erbenstellung, kann also in der Erbengemeinschaft nicht mitreden. Sodann besitzt er auch nicht die Informationsansprüche der Erben. Im Gegenzug haftet er auch nicht für die Nachlassschulden. Die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis an die begünstigte Person auszubezahlen, soweit ihre Pflichtteile nicht verletzt sind.
Mit der Erbeinsetzung hingegen wird der eingesetzte Erbe den übrigen - gesetzlichen - Erben in der Stellung gleichgesetzt. Er erhält Mitspracherecht in der Erbengemeinschaft und die vollen Informationsrechte hinsichtlich des Nachlasses.
In der Regel liegt dann ein Vermächtnis vor, wenn der Erblasser einer Person von Todes wegen einen oder mehrere klar bestimmte Vermögenswerte oder eine fixe Geldsumme zuwendet. Bei der Zuweisung einer Quote des Nachlasses liegt nach der Vermutung des Gesetzes eine Erbeinsetzung vor, wobei der Einzelfall eine andere Auslegung gebieten kann.